- Kategorie: Kurzmitteilungen
Freiheitsentziehende Maßnahmen müssen nach dem Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 309/15 u.a.) in einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung (z.B. einer Psychiatrie) durch einen Richter genehmigt werden. Ab einer Fixierung eines Patienten von über einer halben Stunde gilt die neue Anforderung. Die Richter argumentierten, dass die Fixierung eines Patienten ein Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit nach Artikel 104 des Grundgesetzes sei. Die Zwangsmaßnahme dürfe nur das letzte Mittel sein. Des Weiteren müsse eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch qualifiziertes Pflegepersonal sichergestellt sein.